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   BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03   

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https://dejure.org/2003,12049
BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03 (https://dejure.org/2003,12049)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2003 - 3 B 4.03 (https://dejure.org/2003,12049)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 3 B 4.03 (https://dejure.org/2003,12049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen hinsichtlich des Merkmals "Willkürakte im Einzelfall" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsgesetzes (VwRehaG) - Enteignung eines Grundstücks auf der Grundlage des § 10 ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03
    Es hat dies damit begründet, dass es sich bei der in Rede stehenden Enteignung um eine Maßnahme gehandelt habe, deren vorrangiger Zweck das Ansichbringen des Grundstücks gewesen sei, weswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neben dem vom angefochtenen Urteil herangezogenen Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 auch das Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - Buchholz 428.6 § 1.
  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00

    verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03
    Es hat dies damit begründet, dass es sich bei der in Rede stehenden Enteignung um eine Maßnahme gehandelt habe, deren vorrangiger Zweck das Ansichbringen des Grundstücks gewesen sei, weswegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neben dem vom angefochtenen Urteil herangezogenen Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 auch das Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - Buchholz 428.6 § 1.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03
    Vor diesem Hintergrund könnte der Beschwerde nur dann Erfolg beschieden sein, wenn gegen die auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG bezogenen Urteilsgründe zulässige und begründete Rügen erhoben worden wären (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 m.w.N., stRspr.), was nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 21.11.1994 - 7 B 91.94

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - Enteignung von

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03
    Im Übrigen enthält der von der Beschwerde herangezogene Beschluss vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33 "Mauergrundstücke") neben der von der Beschwerde hervorgehobenen Aussage, wonach die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren, auch und gerade die Aussage, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Enteignungen grundsätzlich dem Vermögensgesetz unterfielen, auch wenn wegen der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung der Rückgabetatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG regelmäßig nicht erfüllt sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2007 - L 17 B 26/06

    Erstattung der außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage; Entscheidung

    Über die Frage, ob die Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten erstatten muss, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NW], Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ sowie vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13).

    Innerhalb seines weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den (allgemeinen) Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 29. April 2003, Az.: VI R 140/90, NJW 2003, 2631; LSG NW, Beschluss vom 19. März 2003, Az.: L 3 B 4/03 RJ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 17 B 15/07

    Antrag auf Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen an einem Arbeitsplatz;

    Über die Frage, ob die Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten erstatten muss, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind (Senatsbeschluss vom 05. März 2007, L 17 B 26/06 U; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NW], Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ und vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13).

    Innerhalb seines weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den (allgemeinen) Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 29. April 2003, Az.: VI R 140/90, NJW 2003, 2631; Senatsbeschluss a.a.O.; LSG NW, Beschluss vom 19. September 2003, Az.: L 3 B 4/03 RJ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07

    Arbeitslosenversicherung

    Über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Antragsteller außergerichtliche Kosten erstatten muss, hat das SG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten des (Eil-) Verfahrens berücksichtigen muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ und vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2003 - L 3 B 6/03

    Rentenversicherung

    Verzichtet ein Beteiligter aus freien Stücken darauf, seine Rechte weiter zu verfolgen oder zu verteidigen, so spricht dies grundsätzlich dafür, ihn mit Kosten zu belasten (Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2003 und vom 25. Juli 2003, Az.: L 3 B 4/03 RA).
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